Luftverkehrsgesetz: Informationen zur Versicherungspflicht von Drohne

Fakten und Gesetze zum Betrieb von Drohnen

Zuallererst die zwei wichtigsten Punkte:

- Der Abschluss einer Versicherung für Drohnen ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Eine private Haftpflichtversicherung kann genügen, doch hängt dies von den spezifischen Bedingungen der Versicherung ab.

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der wesentlichen Informationen zum Thema sicherer Drohnenbetrieb in Deutschland. Hier geben wir einen Überblick über die Rechtslage, Sicherheitsvorschriften und grundlegendes Wissen zu Drohnen.
Versicherungspflicht für Drohnen

Viele private Drohnenbesitzer sind sich dessen nicht bewusst, aber gesetzlich ist eine Versicherung für jede Art von Drohne erforderlich.

Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) klärt diese Anforderung eindeutig in §43 Absatz 2. Dort heißt es in §43 (2). Zitat: „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.“

Ebenso ist die verbreitete Meinung, dass Flugmodelle mit einem Fluggewicht unter 5KG von dieser Vorschrift ausgenommen sind, nicht zutreffend.

Mit der Veröffentlichung der 9. Änderungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 wurden sämtliche Ausnahmen zur Versicherungspflicht aufgehoben, sodass es seither im Luftraum keine Ausnahme von der Versicherungspflicht mehr gibt.

§ 102 LuftVZO

Vertragsinhalt

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

Außerdem gilt: Wer das Versicherungsdokument (die Police) nicht bei sich trägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

§ 108 LuftVZO

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt. (...)

Die allgemeine Darstellung vieler Versicherer besagt, dass Drohnen durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind oder in diese einbezogen werden können. Da dieses Thema jedoch für viele noch neu oder unbekannt ist und nur wenige sich eingehend damit auseinandersetzen, raten wir nachdrücklich davon ab, sich allein auf die Aussagen einer freundlichen Stimme am Telefon oder sogar auf eine schriftliche Bestätigung zu verlassen. Es ist vielmehr ratsam, die Versicherungspolice genau zu prüfen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Denn, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) Musterbedingungen des GDV (Stand: 25.08.2014) steht unter A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Ein weiterer Aspekt ist, dass im Bereich der Luftfahrt, anders als bei der Privathaftpflichtversicherung, wo stets die Schuldfrage im Mittelpunkt steht, auch Ereignisse eintreten können, die unabhängig von einem Verschulden sind, wie beispielsweise eine Windböe. In solchen Fällen muss künftig noch Rechtsklarheit durch die Gerichte geschaffen werden.

Bevor Sie mit Ihrer Drohne fliegen, sollten Sie unbedingt Ihre bestehende Haftpflichtversicherung hinsichtlich folgender Punkte überprüfen:

- Sind Drohnen ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen?
- Umfasst Ihre Privathaftpflichtversicherung auch die notwendige Gefährdungshaftung?
- Beinhaltet sie ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Halterhaftpflicht?
- Ist Ihr Versicherer direkt im Luftfahrtbereich aktiv und berechtigt, Luftfahrtrisiken zu versichern?

Können Sie all diese Fragen eindeutig mit Ja beantworten, steht der Nutzung Ihrer Privathaftpflichtversicherung für die Absicherung Ihrer Drohne nichts im Wege. Falls nicht, empfehlen wir den Abschluss einer speziellen Drohnenversicherung oder den Wechsel zu unserer angebotenen Privathaftpflichtversicherung, die alle erforderlichen Bedingungen erfüllt und sich als kosteneffiziente Kombination aus Privathaftpflicht- und Drohnenversicherung anbietet.


Fragen vor dem Start

  1. Bevor Sie mit Ihrer Drohne abheben, sollten Sie folgende Punkte sorgfältig prüfen:
  2. Ist der Start überhaupt erlaubt (hinsichtlich Genehmigungen, Flugzonen und Wetterbedingungen)?
  3. Ist der Akku vollständig geladen?
  4. Was ist das Ziel des heutigen Fluges? (Vermeiden Sie euphorische Experimente!)
  5. Besteht die Gefahr, andere zu gefährden?
  6. Besteht die Gefahr, sich selbst zu gefährden, beispielsweise durch Nähe zu Hochspannungsleitungen?

5 No-Go's - was geht gar nicht?
  1. Außerhalb der direkten Sichtweite zu fliegen. Technische Hilfsmittel wie Ferngläser, On-Board-Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche Geräte wie Tablets, Smartphones oder Videobrillen (FPV) fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite und kennzeichnen das Flugobjekt als unbemannt.
  2. In verbotenen Flugzonen zu starten. Dazu zählen Bereiche mit Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Unglücksstellen, Privatgrundstücke, das Berliner Regierungsviertel, Menschenmengen, militärische Einrichtungen, Kraftwerke und Krankenhäuser, sowie der An- oder Überflug von Personen, Personengruppen oder Tieren, wobei stets ein Sicherheitsabstand einzuhalten ist.
  3. Unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol zu fliegen, was strafbar ist.
  4. Das Recht auf Privatsphäre zu verletzen, also das Persönlichkeitsrecht anderer Personen.
  5. Ohne den erforderlichen Versicherungsschutz zu fliegen. Eine Drohnenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben (gemäß LuftVG §43 Abs. 2).

Was versteht man unter 'Kontrolliertem Luftraum'Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) wurde durch das Chicagoer Abkommen vom 7. Dezember 1944 ins Leben gerufen. Das Regionalbüro der ICAO für Europa befindet sich in Neuilly-sur-Seine, nahe Paris. Deutschland ist durch eine permanente Delegation des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten.

Innerhalb der ICAO werden verbindliche Standards für die Luftfahrt entwickelt und implementiert, einschließlich der Festlegung von Luftraumklassen (A bis G), die regeln, wo und in welcher Höhe Luftfahrtaktivitäten erlaubt sind. Die Überwachung dieser Klassen erfolgt in Deutschland durch die Deutsche Flugsicherung (DFS).

Die Luftraumklasse G ist im Allgemeinen für den Betrieb von Drohnen freigegeben. Dennoch wird jedem Drohnenbetreiber nahegelegt, sich vor dem Start über die spezifischen Bedingungen bei der DFS zu erkundigen.

Besondere Beachtung sollte der Luftraumklasse D geschenkt werden, in der der kontrollierte Luftraum bis zum Boden reicht, also unterhalb der maximal zulässigen Flughöhe für Drohnen (100 Meter). Dies betrifft insbesondere den Bereich in einem Radius von etwa 1,5 bis 50 Kilometern um alle Flughäfen, was bedeutet, dass fast alle Städte in Flughafennähe im kontrollierten Luftraum liegen. Hier ist eine Genehmigung von der DFS unerlässlich – selbst wenn bereits eine allgemeine Aufstiegserlaubnis vorliegt.

Seit dem 1. Juni 2015 gibt es eine neue Regelung für den Bereich um die 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. In einer Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung, die den An- und Abflugverkehr des Flughafens schützt, ist innerhalb eines Abstands von 1,5 km vom Flughafenzaun die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen grundsätzlich untersagt. Die Erlaubnis für den Betrieb von Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 5 kg und einer maximalen Flughöhe von 30 Metern über dem Boden wird durch die neue Regelung pauschal erteilt.

In unseren Verträgen ist der Betrieb in genehmigtem kontrollierten Luftraum mitversichert.

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