Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
§37 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) regelt die Haftung bei Schäden durch Drohnen. Bei Drohnen unter 500 kg beträgt die Höchstgrenze für Schadenersatz 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR), was etwa 1 Million Euro entspricht. Im Falle von Personenschäden gelten folgende Grenzen:
Diese Summen beziehen sich auf den Gesamtschadenfall, nicht pro Geschädigten. Bei schuldhaftem Handeln des Drohnenhalters kann die Haftung jedoch unbegrenzt sein.
Im Rahmen der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gilt die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet:
Personenschäden entstehen, wenn Menschen durch eine Drohne verletzt oder getötet werden. Solche Schäden sind durch eine Drohnen-Haftpflichtversicherung abgedeckt, sofern sie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt.
Wichtige Fakten:
Sachschäden beziehen sich auf beschädigtes Eigentum, wie z. B. Autos, Gebäude oder Solaranlagen. Diese Schäden sind ebenfalls durch die Drohnen-Haftpflicht abgedeckt.
Schäden am eigenen Equipment sind nicht eingeschlossen und erfordern eine separate Kaskoversicherung. Beispiele für abgedeckte Sachschäden:
Die Versicherungssummen variieren je nach Anbieter und Tarif:
Deckungssumme | Anwendungsbereich |
---|---|
1 Million Euro | Gesetzliches Minimum |
5 Millionen Euro | Häufig für private Anwendungen |
10 Millionen Euro | Gewerbliche Nutzung und erweiterte Policen |
Drohnen, die gewerblich genutzt werden, erfordern in der Regel höhere Deckungssummen und spezielle Policen:
Um das Risiko von Schäden zu minimieren, sollten Drohnenhalter:
Die Schadenersatzpflicht bei Drohnenschäden ist klar im §37 LuftVG geregelt. Mit einer passenden Drohnen-Haftpflichtversicherung können sich Drohnenhalter jedoch vor finanziellen Risiken schützen. Ein Vergleich verschiedener Versicherungsangebote ist ratsam, um die optimale Deckungssumme und Police zu finden.