FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Rechtslage beim Erstellen von Luftaufnahmen von Gebäuden oder Personen mit meiner Drohne?

Das Fotografieren und Filmen mittels einer Drohne, wie einem Multicopter oder Quadrocopter ist rechtlich nicht anders zu bewerten, als das Fotografieren mit einer Handkamera. Es ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild der Mitmenschen zu respektieren. Dies bedeutet, dass man nicht ohne entsprechendes Einverständnis jemanden fotografieren oder filmen darf. Außerdem darf man diese Bilder auf keinen Fall veröffentlichen, sofern diese Personen auf den Aufnahmen zur erkennen sind.

Grundstücke und Gebäude: Fremde Grundstücke und Gebäude dürfen ohne Einverständnis fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen veröffentlicht werden, soweit der Standort des Foto-Apparats öffentlich zugänglich ist. Rechtlich problematisch sind jedoch Aufnahmen von Innenhöfen oder Bereichen, die auch ohne Nutzung der Drohne, nicht einsehbar wären.

Wohnungen: Besonders geschützt ist der Bereich der Wohnung. Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen in fremden Wohnungen fertigt, kann nach § 201a StGB sogar bestraft werden. Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang Aufnahmen durch Fensterscheiben dar. Wenn Sie mit Ihrer Drohne filmen, sollten Sie strikt darauf achten, nicht versehenlich Aufnahmen von Innenräumen durch Fensterscheiben hindurch zu machen.

Landschaften und Naturschutzgebiete: Landschaften dürfen ohne Erlaubnis aufgenommen und die Bilder veröffentlicht werden, solange auf den Aufnahmen keine fremden Personen klar erkennbar sind. Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn Sie Ihre Drohne in einem Naturschutzgebiet fliegen lassen wollen. Obwohl Luftaufnahmen von unbelassener Natur sicher wunderschön anzusehen sind, ist das Fliegen mit der Drohne in Naturschutzgebieten oft verboten.

Unser Tipp: Da das ganze Thema heikel ist, sollte man als Steuerer eines Multicopters lieber einmal zu viel nach dem Einverständnis fragen als zu wenig.

Achtung:
  • bei offiziellen Einrichtungen und Krankenhäusern: Besonderes Augenmerk gilt außerdem offiziellen Gebäuden wie zum Beispiel Regierungsinstitutionen und Krankenhäusern. Auch hier legt die neue Drohnen Verordnung unmissverständlich fest, dass Aufnahmen mit der Drohne grundsätzlich untersagt sind. Sollten Sie filmen und fliegen wollen, gilt es stets, im Vorfeld behördliche Sondergenehmigungen einzuholen!
  • bei Wohnungen, die an Ihr Grundstück grenzen: Auch bei Wohnungen, die unmittelbar an Ihr eigenes Grundstück grenzen, gilt es, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. In diesem Zusammenhang sollten Sie ggf. auch auf Aufnahmen verzichten, auf denen zum Beispiel fremde Personen erkannt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufnahme aus dem Luftraum oberhalb Ihres Grundstücks erfolgt.
  • bei der Überschreitung der zulässigen Maximalhöhe: Sie müssen sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen der Drohnen Verordnung halten. Landschaften und Gebäude dürfen oberhalb von 100 Metern nur mit Sondergenehmigung fotografiert werden.
  • bei der Ansammlung von Menschenmassen: Findet auf Ihrem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe eine Ansammlung von Menschen statt, sind Aufnahmen und Überflüge mit der der Drohne zu unterlassen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auf jeden Fall vor der Benutzung einer Drohne, für diese eine entsprechende Drohnen Versicherung abgeschlossen haben.

Disclaimer: Die obigen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind im Einzelfall individuell zu bewerten. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Aussagen zu Fragen, die uns häufig gestellt werden.
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