Der Begriff „unbeteiligte Personen“ bezieht sich im Zusammenhang mit Drohnen auf Menschen, die nicht aktiv am Betrieb oder an der Kontrolle der Drohne beteiligt sind. Diese Personen sind in der Regel nicht mit den Sicherheitsprotokollen und Maßnahmen des Drohnenbetriebs vertraut und haben keine Kontrolle über das Fluggerät. Daher gelten besondere Vorschriften, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.
Regelungen und Vorschriften
In der EU-Drohnenverordnung wird klar zwischen verschiedenen Risikokategorien und den damit verbundenen Abständen zu unbeteiligten Personen unterschieden:
- Kategorie A1: Drohnen dürfen in der Nähe von Menschen fliegen, aber nicht über Menschenansammlungen. Falls versehentlich eine unbeteiligte Person überflogen wird, muss der Überflug sofort beendet werden.
- Kategorie A2: Erlaubt den Betrieb von Drohnen in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen, mindestens 30 Meter Abstand. In besonderen Fällen und bei Nutzung des Langsam-Modus kann dieser Abstand auf 5 Meter reduziert werden.
- Kategorie A3: Drohnenflüge müssen weit weg von Menschen stattfinden, sodass sich keine unbeteiligten Personen im Flugbereich aufhalten. Zudem gilt ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.
Diese Unterteilungen basieren auf der Risikobewertung der jeweiligen Drohnenklasse und sollen sicherstellen, dass unbeteiligte Personen nicht durch den Drohnenbetrieb gefährdet werden.
Bedeutung für Drohnenpiloten
Für Drohnenpiloten ist es wichtig, die Bedeutung und Vorschriften im Zusammenhang mit unbeteiligten Personen zu verstehen und zu beachten, da Verstöße rechtliche Konsequenzen haben können. Um Risiken zu minimieren, sind Piloten verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Drohnen keine unbeteiligten Personen gefährden. In bestimmten Fällen, wie z.B. bei gewerblichem Betrieb, können zusätzliche Vorschriften oder Sondergenehmigungen erforderlich sein, besonders wenn Drohnenflüge in städtischen Gebieten oder nahe an Menschen geplant sind.
Versicherung und Haftung
Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist unerlässlich, da sie Personenschäden abdeckt, die unbeteiligten Personen durch den Betrieb der Drohne entstehen könnten. Diese Versicherung ist in den meisten Ländern gesetzlich vorgeschrieben und schützt sowohl den Drohnenbetreiber als auch potenziell betroffene Personen.
Insgesamt stellt der Schutz unbeteiligter Personen einen zentralen Bestandteil der Drohnengesetze dar und ist entscheidend für den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Drohnen.