Bereits seit dem 7. April diesen Jahres ist die neue Drohnen-Verordnung in Kraft und enthält zahlreiche Vorschriften zur Nutzung von Drohnen, wie zum Beispiel Quadrocoptern.
Der Gesetzgeber hat damit versucht, einheitliche Regelungen zu schaffen und übersichtlicher zu gestalten. Die Drohnen-Verordnung unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Gewichtsklassen und enthält neben verschiedene anderen Regelungen, auch Vorschriften zur Kennzeichnung und zum Kenntnisnachweis.
Diese Vorschriften treten nun am 1. Oktober in Kraft und daher gilt es, sich nun langsam aber sicher damit auseinanderzusetzen, um auch ab 1. Oktober noch fliegen zu dürfen. Folgende Regelungen sind zu beachten:
Drohnen mit Take-off-weight (TOW) ab 0,25 kg
Für Drohnen mit einem Abfluggewicht ab 250g gilt ab 1. Oktober die sogenannte Kennzeichnungspflicht. Bei der Bestimmung des Gewichtes ist dabei nicht das Leergewicht der Drohne entscheiden, sondern das aktuelle Abfluggewicht. So muss zum Beispiel auch das Gewicht einer zusätzlich montierten Kamera zur Bestimmung des Abfluggewichts berücksichtigt werden.
Für Drohnen mit einem Abfluggewicht ab 250g gilt ab 1. Oktober die sogenannte Kennzeichnungspflicht. Bei der Bestimmung des Gewichtes ist dabei nicht das Leergewicht der Drohne entscheiden, sondern das aktuelle Abfluggewicht. So muss zum Beispiel auch das Gewicht einer zusätzlich montierten Kamera zur Bestimmung des Abfluggewichts berücksichtigt werden.
Die Kennzeichnungspflicht bedeutet konkret, dass die Drohne eine Plakette aufweisen muss, die neben dem Namen, auch die Adresse des Besitzers enthält. Darüber hinaus muss sie dauerhaft und sichtbar an der Drohne angebracht sein und feuerfeste Eigenschaften aufweisen.
Ein einfacher Aufkleber kommt also nicht in Frage, da dieser kaum als feuerfest gelten kann und zum Beispiel einen Akkubrand kaum überleben dürfte.
Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter die spezielle Aluminiumplaketten anbieten (siehe hier oder hier) und diese auch mit den nötigen Informationen gravieren. Diese Plakette lässt sich dann einfach an der Drohne anbringen.
Drohnen mit TOW ab 2 kg
Bei Drohnen mit einem Abfluggewicht ab 2 kg kommt zur Kennzeichnungspflicht ab 1. Oktober zusätzlich der Kenntnisnachweis hinzu.
Konkret fordert die Luftverkehrsordnung (LuftVO) von Piloten von UAV’s über 2 kg Abfluggewicht, dass sie Kenntnisse in „der Anwendung und Navigation dieser Fluggeräte, der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumstruktur“ besitzen.
Dieser Kenntnisnachweis wird hier und da auch als „Drohnenführerschein“ bezeichnet, wobei es einen solchen eigentlich gar nicht gibt. Die erforderlichen Kenntnisse können vielmehr durch 3 verschiedene Dokumente nachgewiesen werden.
- Die erste Möglichkeit stellt eine konventionelle Pilotenlizenz dar. Egal ob Segelflugschein oder Berufspilotenlizenz, der Besitzer einer Pilotenlizenz darf damit auch eine Drohne steuern.
- Eine weitere Möglichkeit des Kenntnisnachweises ist eine Bescheinigung über eine Einweisung von einem Luftsportverband oder einem Verein dieses Luftsportverbandes. So können Mitgliedsvereine des Deutschen Modellflieger Verbandes e.V. (DMFV) oder des Deutschen Aero Clubs (DAeC) eine Einweisung in die oben genannten Themenfelder vornehmen und diese dann bescheinigen. Hier gilt allerdings die Einschräkung, dass damit nur zur „Sport- und Freizeitgestaltung“ geflogen werden darf.
- Die dritte Möglichkeit stellt eine Einweisung und Bescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannte Stelle dar.
Seit Veröffentlichung der Drohnen-Verordnung haben viele größere und kleinere Flugschulen, Vereine und Internet Start-ups eine entsprechende Anerkennung erhalten und bieten entsprechende Schulungen an. Dabei reicht die Bandbreite von kurzen und einfachen Onlinekursen, bis hin zu professionellem Flugtraining in reellen Situationen.
Die Entscheidung, wie intensiv die Schulung sein soll, trägt am Ende also jeder selbst. Wobei gerade unerfahrenen Drohnenneulingen zu raten ist, lieber eine intensivere Schulung zu absolvieren. Mit dem erworbenen Wissen fliegt es sich einfacher und sicherer und das Fliegen macht so am Ende auch mehr Spass.
Drohnen mit TOW ab 5 kg
Sollte das UAV mehr als 5 kg wiegen benötigt der Pilot nicht nur eine Plakette und einen Kenntnisnachweis sondern darüber hinaus auch eine Aufstiegsgenehmigung.
Die Aufstiegsgenehmigungen sind in Deutschland in den Bundesländern leider sehr unterschiedlich geregelt. Manche Länder erteilen eine Allgemeinverfügung und in anderen Bundesländern benötigt man eine allgemeine Aufstiegserlaubnis.
Eine Allgemeinverfügung oder Aufstiegserlaubnis kann die allgemeinen Beschränkungen der Drohnenverordnung jedoch auch weiter einschränken. Insbesondere die maximale Flughöhe ist so in Ballungsräumen gerne noch stärker reglementiert. Darüber hinaus gibt es Länder die zur Ausstellung einer speziellen Aufstiegserlaubnis den Nachweis des Piloten über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung fordern.
Die Reglementierungen ab 1. Oktober sind zusammenfassend nicht zu kompliziert. Die Unterteilung in Gewichtsklassen macht Sinn und ist ein Plus an Sicherheit. Gerade sehr große und schwere Drohnen müssen weiterhin viele Vorschriften erfüllen. In Anbetracht möglicher Unfallschäden macht dies auch Sinn.
Kleinere Drohnen hingegen müssen weniger beachten. Da diese Drohnen oft und gerne im Freizeitbereich eingesetzt werden ist dem Gesetzgeber eine recht verbraucherfreundliche Lösung gelungen.
Aber auch mit einer kleinen Drohne kann es gerade bei einem Personenschaden sehr schnell teuer werden. Daher empfiehlt es sich unabhängig von den Gewichtsklassen, der Kennzeichnung oder dem Kenntnisnachweis in jedem Fall eine gute Drohnen Haftpflichtversicherung abzuschließen.