Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet eigentlich der Begriff "Gefährdungshaftung" und bedeutet Gefährdungshaftung, dass auch bei Gesetzesverstoß und/oder Vorsatz an den Geschädigten gezahlt werden muss?
Eine Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht grundsätzlich, und zwar unabhängig davon, wie der Schaden sich ereignet hat und ob der Versicherungsnehmer, bzw. Steuerer den Schaden zu verantworten hat oder nicht. Sie besteht nur dann nicht, sofern sich der Schaden außerhalb der von uns übernommenen Gefahr ereignet oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird. Weitere Ausschlüsse können sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Eine Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht in diesen Fällen nicht. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, dass es stets auf den Einzelfall ankommt.
Abhängig vom Einzelfall wird unterstellt, dass überhaupt eine Leistungspflicht besteht. D.h. die Versicherung könnte Regress beim Versicherungsnehmer, bzw. Steuerer nehmen, sofern dieser den Schaden grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht oder aber eine Obliegenheit verletzt hat. Bei einer Obliegenheitsverletzung bemisst sich die Höhe der Regressforderung in der Regel nach dem Grad der Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und der verletzten Obliegenheit.
Der Begriff "Gefährdungshaftung" bezieht sich auf eine besondere Art der Haftung, die beim Betrieb von Drohnen eine wichtige Rolle spielt. Anders als die Verschuldenshaftung, bei der der Verursacher nur dann haftet, wenn er einen Schaden schuldhaft verursacht hat, greift die Gefährdungshaftung unabhängig vom Verschulden. Das bedeutet, dass allein der Betrieb einer Drohne eine potenzielle Gefährdung darstellt, für die der Drohnenhalter haftbar gemacht werden kann, auch wenn er keinen Fehler begangen hat.
Drohnen gelten laut Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Luftfahrzeuge, und deren Halter unterliegen der strikten Gefährdungshaftung gemäß den §§ 33 ff. LuftVG. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Einsatz von Drohnen. Im Unterschied zur Verschuldenshaftung, bei der der Verursacher eines Schadens diesen vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführen muss, kommt es bei der Gefährdungshaftung nicht darauf an, ob der Drohnenpilot den Schaden durch sein Verhalten verursacht hat. Schon der reine Betrieb der Drohne stellt eine Gefahr für Dritte dar, z.B. durch:
Da Drohnen potenziell große Schäden verursachen können, ist eine Haftpflichtversicherung für Drohnen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Diese Haftpflicht deckt sowohl die Verschuldenshaftung als auch die Gefährdungshaftung ab. Für Drohnenbetreiber bedeutet dies, dass sie unabhängig davon, ob sie den Schaden schuldhaft verursacht haben oder nicht, durch ihre Versicherung abgesichert sind. Ohne eine solche Luftfahrthaftpflicht besteht das Risiko, dass der Halter die Kosten für den Schaden selbst tragen muss.
In all diesen Fällen haftet der Drohnenhalter, obwohl kein eigenes Fehlverhalten vorliegt. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit einer Drohnen-Haftpflichtversicherung, die solche Szenarien abdeckt.
Der wesentliche Unterschied zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung besteht darin, dass bei der Gefährdungshaftung keine Schuld des Drohnenhalters vorliegen muss, um haftbar gemacht zu werden. Die Verschuldenshaftung hingegen greift nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Drohnenhalter oder -pilot den Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Viele Standard-Privathaftpflichtversicherungen decken nur die Verschuldenshaftung ab, weshalb eine spezialisierte Luftfahrthaftpflicht für Drohnen notwendig ist.
Nicht alle Versicherungen decken die Gefährdungshaftung automatisch ab. Viele Privathaftpflichtversicherungen bieten lediglich eine Deckung im Rahmen der Verschuldenshaftung an, es sei denn, sie bewerben ausdrücklich, dass auch die gesetzlich vorgeschriebene Drohnenhaftpflicht inkludiert ist. Eigenständige Drohnen-Haftpflichtversicherungen, wie die von HDI, Zurich oder speziellen Anbietern für gewerbliche Drohnen, sind darauf ausgelegt, sowohl Gefährdungshaftung als auch Verschuldenshaftung zu decken.
Empfehlung: Wenn Sie eine Drohne sowohl privat als auch gewerblich betreiben, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Luftfahrthaftpflicht beide Haftungsarten abdeckt. Eine umfassende Drohnenversicherung kann auf Vergleichsportalen wie Drohnenversicherung Vergleich überprüft werden.
Eine der größten Risiken für Drohnenhalter besteht darin, dass ihre Versicherung möglicherweise nur die Verschuldenshaftung und nicht die Gefährdungshaftung abdeckt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, falls ein Schaden entsteht, der nicht durch eigenes Verschulden verursacht wurde. Es ist daher wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu überprüfen und sicherzustellen, dass auch die Gefährdungshaftung ausdrücklich eingeschlossen ist.
Die Gefährdungshaftung im Rahmen der Drohnen-Haftpflicht ist ein entscheidender Schutzmechanismus für Drohnenhalter, da sie auch dann greift, wenn der Halter keinen direkten Einfluss auf den Schaden hatte. Ohne eine umfassende Versicherung, die sowohl Verschuldenshaftung als auch Gefährdungshaftung abdeckt, können Drohnenhalter im Schadensfall vor großen finanziellen Herausforderungen stehen. Daher ist es ratsam, sich über spezialisierte Versicherungen wie Luftfahrthaftpflichtversicherungen zu informieren, die beide Haftungsarten umfassend abdecken.
Disclaimer: Die obigen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind im Einzelfall individuell zu bewerten. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Aussagen zu Fragen, die uns häufig gestellt werden.