Wir sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Versicherungsmakler agieren. Erstinformationen finden Sie hier.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns: [email protected].
Private Nutzung
Gewerbliche Nutzung
Solange Sie Ihre Drohne nicht ausschließlich für "Sport- und Freizeit" nutzen, sind Sie nach deutschem Gesetz automatisch gewerblich tätig.
Hierzu gehören streng genommen z.B. schon Veröffentlichungen auf Youtube bzw. Bilder in sozialen Netzwerken.
Nachfolgend erhalten Sie die Informationen zum gewerblichen Drohnen Haftpflicht Tarif, den entsprechenden Beiträgen, sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Produkt- und Kundeninformationen.
Durch den Abschluss von Kopterschutz erhalten Sie einen Versicherungsnachweis nach § 106 LuftVZO
Dieser ist beim Fliegen immer mit sich zu führen.
Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Versicherung erst ab dem 18. Lebensjahr möglich ist.
Zu einer Gesamtübersicht aller unserer gewerblichen Drohnen Haftpflichtversicherungen kommen Sie hier
Was ist insbesondere versichert?
Was ist insbesondere nicht versichert?
Wichtige Hinweise
Die Bestimmungen zur Aufstiegserlaubnis sind im § 20 (1) 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
➜ Für diese Drohnen ist eine Aufstiegserlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Analog Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gilt auch für den nicht öffentlichen Luftraum inkl. Indoor:
Spezialkonzept BOS Flüge
Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bieten wir einen speziellen Zusatz an, welcher sich mit der gewerblichen Haftpflicht Versicherung flexibel kombinieren lässt. Mehr dazu finden Sie hier.
Ist das Fliegen in kontrolliertem Luftraum versichert?
Wir können bestätigen, dass das Operieren von Drohnen im kontrollierten Lufttraum ohne besondere Freigabe durch die DFS möglich ist, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen eingehalten werden. Sofern also alle von der DFS aufgelisteten Tatbestände für eine generelle Erteilung der Flugerlaubnis in den 16 Kontrollzentren der DFS vorliegen (vgl. NFL 1-1023-17) – besteht im Rahmen der Police Versicherungsschutz. Generell gilt, dass stets alle behördlichen Bedingungen, Auflagen und Gesetze einzuhalten sind. Die Verantwortung sich hierüber entsprechend zu informieren, liegt stets beim Versicherungsnehmer!
Der Form halber weisen wir noch darauf hin, dass die vorangegangene Erklärung den Versicherungsnehmer jedoch nicht von einer generellen Aufstiegsgenehmigung – welche von den jeweiligen Landesregierungen ausgestellt werden – entbindet, da sich die Sonderregelung der DFS (vgl. NFL 1-1023-17) ausschließlich auf die DFS-Kontrollzenten – sprich alle Verkehrsflughäfen in Deutschland – bezieht.