Drohnen Haftpflicht Versicherungs-Formular

Wir sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Versicherungsmakler agieren. Erstinformationen finden Sie hier.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns: [email protected].

Private Nutzung

  • Versicherungsnachweis
  • inkl. Film- und Fotoflüge für private Zwecke
  • Europaweite Deckung (optional weltweit)
  • Für Freizeit und Sportbetrieb
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Auch für Wettbewerbe und Indoorflüge
  • ab EUR 32,67 (inkl. Versicherungssteuer)

Gewerbliche Nutzung

  • Versicherungsnachweis (für Aufstiegsgenehmigungen)
  • inkl. Film- und Fotoflüge für gewerbliche Zwecke
  • Europaweite Deckung (optional weltweit)
  • Private Nutzung inklusive
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Auch für Wettbewerbe und Indoorflüge
  • ab EUR 100,00 (inkl. Versicherungssteuer)









Weitere Informationen zu unseren Haftpflicht-Versicherungs Angeboten

 

Gewerbliche Drohnen Haftpflicht-Versicherung

Solange Sie Ihre Drohne nicht ausschließlich für "Sport- und Freizeit" nutzen, sind Sie nach deutschem Gesetz automatisch gewerblich tätig.

Hierzu gehören streng genommen z.B. schon Veröffentlichungen auf Youtube bzw. Bilder in sozialen Netzwerken.

Nachfolgend erhalten Sie die Informationen zum gewerblichen Drohnen Haftpflicht Tarif, den entsprechenden Beiträgen, sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Produkt- und Kundeninformationen.

Durch den Abschluss von Kopterschutz erhalten Sie einen Versicherungsnachweis nach § 106 LuftVZO

Dieser ist beim Fliegen immer mit sich zu führen.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Versicherung erst ab dem 18. Lebensjahr möglich ist.

Zu einer Gesamtübersicht aller unserer gewerblichen Drohnen Haftpflichtversicherungen kommen Sie hier

Was ist insbesondere versichert?

  • Die Die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung und dem gewerbsmäßigem Betrieb der versicherten Drohne bis 25 kg MTOM für Forschungs-, Film- und Fotoflüge.
  • Weltweiter Versicherungsschutz (außer US-Territorien und Kanada)
  • Foto/Videoflüge
  • Indoorflüge
  • Wettbewerbe
  • Autonomes Fliegen (in Sichtweite, sofern manuell eingegriffen werden kann und die behördliche Aufstiegserlaubnis/-genehmigung dies vorsieht.)
  • Freies Fliegen auch außerhalb von Modellflugplätzen
  • Auch in kontrolliertem Luftraum – wenn Aufstiegsgenehmigung vorliegt
  • Unbegrenzter Nutzerkreis

 

Was ist insbesondere nicht versichert?

  • Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten (siehe hierzu unsere VSH)
  • Abfluggewicht über 25 KG
  • Außerhalb der Sichtweite fliegen (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel wie zB Tablets, Smartphones oder Virtuelle Brillen) fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite und gelten als unbemanntes Flugobjekt
  • In verbotenen Flugzonen starten (Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Unglücksstellen, Privatgrundstücke, Berliner Regierungsviertel, Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern)
  • Fliegen in Verbindung mit Drogen oder Alkohol
  • Jeder militärische oder polizeiliche Einsatz sowie Einsätze mit Waffen.
  • Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzrechten sowie Eigentumsrechtsverletzungen ohne Sachbeschädigung.
  • Nicht versichert sind Schäden an der Drohne. Eine entsprechende Kaskoversicherung bieten wir hier an.
  • Gewerblich vermietete Drohnen.

 

Wichtige Hinweise

Die Bestimmungen zur Aufstiegserlaubnis sind im § 20 (1) 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
➜ Für diese Drohnen ist eine Aufstiegserlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Analog Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gilt auch für den nicht öffentlichen Luftraum inkl. Indoor:

  • Die Drohne ist so zu betreiben, dass die Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden.
  • Personen, Personengruppen oder Tiere dürfen weder über- noch angeflogen werden.
  • Zwischen der Drohne und Drittpersonen oder Tieren muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden

Spezialkonzept BOS Flüge

Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bieten wir einen speziellen Zusatz an, welcher sich mit der gewerblichen Haftpflicht Versicherung flexibel kombinieren lässt. Mehr dazu finden Sie hier.

 

Ist das Fliegen in kontrolliertem Luftraum versichert?

Wir können bestätigen, dass das Operieren von Drohnen im kontrollierten Lufttraum ohne besondere Freigabe durch die DFS möglich ist, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen eingehalten werden. Sofern also alle von der DFS aufgelisteten Tatbestände für eine generelle Erteilung der Flugerlaubnis in den 16 Kontrollzentren der DFS vorliegen (vgl. NFL 1-1023-17) – besteht im Rahmen der Police Versicherungsschutz. Generell gilt, dass stets alle behördlichen Bedingungen, Auflagen und Gesetze einzuhalten sind. Die Verantwortung sich hierüber entsprechend zu informieren, liegt stets beim Versicherungsnehmer!

Der Form halber weisen wir noch darauf hin, dass die vorangegangene Erklärung den Versicherungsnehmer jedoch nicht von einer generellen Aufstiegsgenehmigung – welche von den jeweiligen Landesregierungen ausgestellt werden – entbindet, da sich die Sonderregelung der DFS (vgl. NFL 1-1023-17) ausschließlich auf die DFS-Kontrollzenten – sprich alle Verkehrsflughäfen in Deutschland – bezieht.

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