Drohnen Kaskoversicherung Gewerblich & Privat

Wir sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass wir als Versicherungsmakler agieren.

Sämtliche Erstinformationen finden Sie hier oder können im Downloadbereich als PDF heruntergeladen werden.

Wir möchten Ihnen auch eine produktorientierte Beratung anbieten und bieten Ihnen hierzu die folgenden Optionen an:

Falls Sie Fragen haben, sei es vor dem Buchungsprozess oder währenddessen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Gewerblich

ab EUR 150,00

  • Innerhalb des ersten Jahres Neuwert
  • Max. EUR 20.000 Versicherungssumme, höhere VS auf Anfrage
  • Absturz in stehende und fliessende Gewässer
  • Smartphones/Tablets und Kameras gelten als mitversichert
  • Weltweite Deckung
  • Selbstbeteiligung ab 10% je Schadenfall (Mindestens EUR 250)*










Informationen zu unseren Drohen Kaskoversicherungen

 

Gewerbliche Drohnen Kasko-Versicherung

Für die gewerbliche Nutzung Ihrer Drohne oder Kamera bieten wir Ihnen unseren Drohnen & Kamera Vollkasko Tarif an, der als eine spezialisierte Form der gewerblichen Elektronikversicherung dient. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Haftpflichtversicherung nicht im Rahmen dieser Kaskoversicherung enthalten ist. Die Versicherung kann von Personen abgeschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Als Fachexperten im Bereich Drohnen-Versicherung stellen wir Ihnen für die gewerbliche Nutzung folgende Vollkasko-Versicherungsoptionen zur Verfügung:

  • Eine Versicherungssumme von 3.000,- EUR für eine jährliche Nettoprämie von 150,- EUR
  • Eine Versicherungssumme von 4.000,- EUR für eine jährliche Nettoprämie von 200,- EUR
  • Eine Versicherungssumme von 5.000,- EUR für eine jährliche Nettoprämie von 250,- EUR
  • Eine Versicherungssumme von 6.000,- EUR für eine jährliche Nettoprämie von 300,- EUR
Für weitere Versicherungssummen und die entsprechenden Beiträge können Sie das Antragsverfahren nutzen. Sollten Sie eine Versicherungssumme von über 20.000,- EUR wünschen, bitten wir Sie, ein individuelles Angebot per E-Mail an [email protected]

anfordern.

Die Prämie für die Drohnen Vollkasko-Versicherung wird zuzüglich 19% gesetzlicher Versicherungssteuer berechnet. Der Versicherungsschutz tritt mit dem gewünschten Versicherungsbeginn in Kraft.

Eine Kaskoversicherung ist grundsätzlich auch für Anwender im Bereich von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) verfügbar. In diesem speziellen Fall ist es jedoch erforderlich, gemeinsam mit dem Versicherer eine individuelle Risikobewertung vorzunehmen. Sollten Sie Interesse an einer solchen Versicherung haben, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um die Details zu besprechen.

Was ist bei der Drohnen Kaskoversicherung versichert?

In der Drohnen-Kaskoversicherung sind Drohnen bis zur in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme abgedeckt, unter der Voraussetzung, dass sie:

  • als Freizeit-, Sport- und Arbeitsgeräte ferngesteuert und unbemannt betrieben werden;
  • ein Abfluggewicht von 25 kg nicht überschreiten; und
  • ab einer Versicherungssumme von 2.000 € mit einem Sicherheitssystem ausgestattet sind, das über eine Coming Home / Failsafe-Funktion verfügt. Diese Funktion ermöglicht die automatische Rückkehr an die Startposition oder ein automatisches Landen bei Signalverlust, Störsignalen und/oder niedriger Batterieleistung.

Ebenfalls versichert, sofern in der Versicherungssumme inbegriffen, sind die Fernsteuerung, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus, sowie abnehmbare und fest eingebaute Kameras, Messgeräte und Anbauteile.

Steuergeräte, wie beispielsweise Touchpads, sind nur dann mitversichert, wenn sie während des Gebrauchs als Fernsteuerung in Verbindung mit dem Flugobjekt verwendet werden und vom Hersteller hierfür zugelassen sind. Ausgenommen von der Versicherung sind Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Glasbruch sowie sonstige Bruchschäden an diesen Geräten und innere Betriebsschäden.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Anprall, Bodenstürze und Bruch. Ebenfalls versichert sind die Drohnen während des Transports in Kraftfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln, solange sie sich im unmittelbaren Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm benannten Person befinden.

Versicherungsschutz wird auch für Abstürze über stehenden oder fließenden Gewässern gewährt.

Vollständiger Versicherungsschutz ist zudem während der Nachtstunden (22.00 - 06.00 Uhr) gegeben, vorausgesetzt, die versicherten Geräte sind in Gebrauch, wie beispielsweise bei Nachtaufnahmen oder Abendveranstaltungen. Dies schließt Geräte ein, die vorübergehend in einem Kraftfahrzeug gelagert werden.

Nach Beendigung der Arbeit mit den Aufnahmegeräten bleibt der Versicherungsschutz während der Nacht bestehen, wenn das Fahrzeug

  • in einer verschlossenen Einzelgarage;
  • in einer Sammelgarage;
  • auf einem bewachten Parkplatz;
  • auf einem umfriedeten Gelände;

abgestellt ist.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Aufwendungen für:

  • Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
  • die Beseitigung von geringfügigen Mängeln, wie Kratzer, Schrammen und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die die technische Funktionsfähigkeit des Geräts nicht beeinträchtigen;
  • Kosten, die durch Suche, Bergung und Transport sowie Entsorgung entstehen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden:

  • Unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse, einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h), Graupel und Hagel.
  • Nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, unsachgemäße Reparaturen oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche Nutzung, die nicht den Herstellervorgaben entspricht, oder unsachgemäße Reinigung des Geräts.
  • Schäden, die an oder durch Software oder Datenträger entstehen, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler.
  • Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus.
  • Unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; Schäden, für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet, z.B. nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen.
  • Betrieb eines versicherten Flugobjektes trotz bekannter Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit.
  • Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter.
  • Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers.
  • Mangelhafte Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten.
  • Beteiligung an Wettbewerben und Veranstaltungen, deren Zweck oder Teilzweck es ist, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören, oder bei denen eine solche Beschädigung oder Zerstörung in Kauf genommen wird.
  • Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
  • Flüge und Einsätze in behördlich gesperrten Lufträumen.
  • Vermietung oder Verleih oder sonstige Überlassung der versicherten Sachen an Dritte, sofern es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt.
  • Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs.
  • Gewerblicher Einsatz durch Steuerer ohne theoretische und praktische Einweisung im Steuern einer Flugdrohne, sofern kein geeigneter Nachweis erbracht wird.
  • An selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, Bausätzen und sonstigen Eigenbauten, sofern dies nicht speziell vereinbart wurde.
  • Schäden durch Terrorakte, definiert als Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die Angst oder Schrecken verbreiten sollen.
  • Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Mitarbeiter vorsätzlich herbeiführt.

Versicherungsort

Der Versicherungsschutz ist global gültig. Dies umfasst auch Zeiten während des Transports in Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, solange sich diese im direkten Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass, falls im jeweiligen Land spezielle Genehmigungen wie eine Aufstiegserlaubnis oder die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben für den Betrieb von Drohnen erforderlich sind, die Befolgung dieser Regelungen eine unabdingbare Bedingung für den Erhalt des Versicherungsschutzes darstellt.


Umfang der Entschädigung

Die Entschädigungsleistung im Rahmen der Drohnen-Kaskoversicherung orientiert sich am sogenannten Grundbaustein Elektronik. Bei einem Totalschaden innerhalb der ersten 12 Monate nach der Neuanschaffung des Gerätes wird der Neuwert erstattet, abzüglich des Wertes des Altmateriales. Nach dem ersten Jahr erfolgen Abzüge vom Neuwert je nach Alter des Gerätes wie folgt:

  • 1 bis 2 Jahre alt: 15% Abzug vom Neuwert
  • 2 bis 3 Jahre alt: 25% Abzug vom Neuwert
  • 3 bis 4 Jahre alt: 35% Abzug vom Neuwert
  • 4 bis 5 Jahre alt: 55% Abzug vom Neuwert
  • Älter als 5 Jahre: 70% Abzug vom Neuwert

Falls keine Kaufbelege vorgelegt werden können oder das Alter des Gegenstandes nicht anderweitig geeignet nachgewiesen wird, wird grundsätzlich ein Abzug von 70% vorgenommen.

Im Falle eines Teilschadens werden die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen, betriebsfertigen Zustandes erstattet, wiederum abzüglich des Wertes des Altmaterials. Die maximale Entschädigungsleistung im Teilschadenfall entspricht der Entschädigungsleistung, die im Falle eines Totalschadens geleistet würde.


Selbstbehalt

Ein genereller Selbstbehalt von 10 % des Schadensbetrages ist vorgesehen, wobei stets mindestens der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt zur Anwendung kommt. Für Schäden, die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung außerhalb des Versicherungsortes sowie beim Einsatz über stehenden und fließenden Gewässern entstehen, wird die Entschädigungsleistung um 25 % reduziert, wobei auch hier mindestens der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt abgezogen wird.


Obliegenheiten

Zu den Obliegenheiten gehört, dass während des Transports in einem Fahrzeug die versicherten Gegenstände in einem verschlossenen Kofferraum oder, bei Kombi- bzw. Lieferwagen, in einem verschlossenen und von außen nicht einsehbaren Innenraum untergebracht werden müssen. Ferner ist das Sicherheitssystem, sofern ab einer Versicherungssumme von 2.000,- EUR vorgeschrieben, permanent aktiv zu halten und darf zu keinem Zeitpunkt vom Versicherungsnehmer deaktiviert oder anderweitig modifiziert werden. Der Nachweis über das Vorhandensein des Sicherheitssystems ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung, der Herstellerbeschreibung oder einer anderen geeigneten Unterlage zu erbringen.

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