Was ist bei der privaten Drohnen Kaskoversicherung versichert?
In der privaten Drohnen Kaskoversicherung sind Drohnen bis zur in der Police festgelegten Versicherungssumme abgedeckt, unter der Voraussetzung, dass sie:
- ausschließlich als Freizeit- oder Sportgerät ferngesteuert und unbemannt betrieben werden;
- ein maximales Abfluggewicht von 25 kg nicht überschreiten;
- mit einem Sicherheitssystem ausgestattet sind, das eine automatische Rückkehr zum Startpunkt oder ein automatisches Landen bei Signalverlust, Störsignalen und/oder niedriger Batterieleistung ermöglicht.
Je nach gewähltem Tarif sind unterschiedliche Komponenten und Zubehörteile mitversichert:
- Im Tarif „basis“ sind neben der Drohne auch die Fernsteuerung und fest eingebaute Kameras abgedeckt.
- Im Tarif „premium“ sind zusätzlich Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus, abnehmbare Kameras, Messgeräte und Anbauteile mitversichert.
Steuergeräte, wie beispielsweise Touchpads, sind nur im „premium“ Tarif und ausschließlich während ihrer Nutzung als Fernsteuerung in Verbindung mit der Drohne versichert, vorausgesetzt, diese Nutzung ist vom Hersteller zugelassen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Glasbruch sowie sonstige Bruchschäden an diesen Geräten und innere Betriebsschäden.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Anprall, Bodenstürze, Bruch sowie Bedienungsfehler, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte und Konstruktions- sowie Materialfehler nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Im „premium“ Tarif ist zudem der Versicherungsschutz während des Transports in Kraftfahrzeugen und anderen Beförderungsmitteln gewährleistet, solange die Drohne sich im unmittelbaren Besitz des Versicherungsnehmers oder eines seiner Vertreter befindet.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind:
- Schäden durch direkte oder indirekte Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort (über 29 km/h), Graupel und Hagel.
- Schäden durch unsachgemäße Montage oder Reparaturen, unangemessene Nutzung oder Reinigung, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen.
- Schäden an oder durch Software, Datenträger, Computerviren oder Softwarefehler.
- Schäden durch Alterung, Leistungsverlust von Batterien und Akkus.
- Unmittelbare und mittelbare Folgeschäden sowie reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich, für die der Hersteller oder Lieferant haftet.
- Schäden durch Betrieb eines Flugobjekts trotz bekannter Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit.
- Betrieb außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen Flugparameter.
- Nichteinhaltung der Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers.
- Mangelhafte Verladeweise/Verpackung bei Transporten.
- Teilnahme an Wettbewerben mit dem Ziel oder der Inkaufnahme der Beschädigung/Zerstörung von Flugobjekten.
- Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften.
- Flüge in gesperrten Lufträumen.
- Vermietung oder Verleih der Drohne an Dritte, außer an Vertreter des Versicherungsnehmers.
- Abhandenkommen von abnehmbarem Zubehör während des Flugbetriebs.
- Schäden an selbstgebauten Drohnen oder Zubehör, sofern nicht ausdrücklich versichert.
- Schäden durch Terrorakte.
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden durch den Versicherungsnehmer oder seine Mitarbeiter.
Versicherungsort
Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes variiert je nach gewähltem Tarif und umfasst entweder europaweiten oder weltweiten Schutz.
Eine grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz ist die Einhaltung lokaler Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Drohne betrieben wird. Dies beinhaltet insbesondere die Notwendigkeit einer Aufstiegserlaubnis oder die Beachtung sonstiger rechtlicher Vorgaben für den Flugbetrieb in dem betreffenden Gebiet. Die Befolgung dieser Regelungen ist eine zwingende Voraussetzung, um im Schadensfall Versicherungsschutz zu genießen.
Wartezeit
Hinsichtlich der Wartezeit beginnt der Versicherungsschutz zum im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt, vorausgesetzt, die Prämie wurde rechtzeitig entrichtet. Zusätzlich gilt eine Wartezeit von 30 Tagen ab dem Beginn der Versicherung, nach deren Ablauf der Schutz wirksam wird.
Umfang der Entschädigung
Bei einem Totalschaden der Drohne innerhalb der ersten 12 Monate nach der Neuanschaffung erfolgt eine Entschädigung zum Neuwert. Nach diesem Zeitraum wird der Neuwert der Drohne unter Berücksichtigung folgender Abschreibungen ersetzt:
- 1 bis 2 Jahre alt: 20 % Abschlag vom Neuwert
- 2 bis 3 Jahre alt: 30 % Abschlag vom Neuwert
- 3 bis 4 Jahre alt: 40 % Abschlag vom Neuwert
- 4 bis 5 Jahre alt: 60 % Abschlag vom Neuwert
- Über 5 Jahre alt: 75 % Abschlag vom Neuwert
Falls keine Kaufbelege vorgelegt werden können oder das Alter des Gegenstandes nicht anderweitig nachweisbar ist, wird standardmäßig ein Abschlag von 75 % angenommen.
Bei Teilschäden werden die Materialkosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig sind, vollständig erstattet. Sofern die Reparatur oder Wiederherstellung durch Fachgeschäfte oder Fachbetriebe erfolgt, werden zudem die anfallenden Arbeitskosten innerhalb festgelegter Stundensätze und bis zu definierten Höchstgrenzen übernommen.
Selbstbehalt
Für die Versicherung gilt ein allgemeiner Selbstbehalt von 100 Euro pro Schadenfall. Im Falle eines Diebstahls aus Kraftfahrzeugen wird ein Selbstbehalt von 20% des Schadens, jedoch mindestens 250 Euro, angewendet.